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ADHS = Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts (Hypoaktivitäts) - Syndrom

Legasthenietherapie von der Steuer absetzen

Viele ADHS-Kinder leiden auch an Legasthenie und sind deshalb in einer entsprechenden Therapie oder Nachhilfeunterricht. Die daraus entstehenden Kosten müssen entweder teilweise oder sogar ganz von den Eltern getragen werden. Nur in seltenen Fällen übernimmt das Jugendamt die anfallenden Kosten.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, Krankheitskosten steuerlich geltend zu machen. Dabei handelt es sich dann um sog. „außergewöhnliche Belastungen“. Diese umfassen nicht nur die Praxisgebühr oder Eigenanteile bei Medikamenten, sondern auch andere Therapien. Dazu zählt beispielsweise auch die Behandlung von Legasthenie. Das betrifft nicht dann nicht nur die Therapiekosten selbst, sondern alles, was mit der Therapie zusammen hängt (z.B. Bücher und Lernhilfen).

Knackpunkt ist allerdings, dass ein gewisser Teil an außergewöhnlichen Belastungen selbst getragen werden muss. Dabei handelt es sich um die „zumutbare Eigenbelastung“. Diese liegt zwischen je nach Situation zwischen einem und sieben Prozent.

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Einzige Voraussetzung: Es muss medizinisch begründet sein, das ihr Kind eine Legasthenietherapie macht. Die Notwendigkeit einer solchen Therapie muss von einem Arzt zwingend empfohlen werden. Mit anderen Worten: Es ist ein medizinisches Gutachten erforderlich, um dem Finanzamt gegenüber die Notwendigkeit nachzuweisen.

Bisher war für ein Gutachten ein Amtsarzt oder ein Schulärztliches Attest nötig. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof jedoch festgestellt, dass jeder Mediziner eine solche Notwendigkeit feststellen kann. Die gesetzlichen Regelungen schreiben derzeit kein formalisiertes Nachweisverfahren vor. Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass nicht nur der Medizinische Dienst der Krankenkassen oder ein Amtsarzt zu einer Begutachtung fähig sind. Auch andere Mediziner können vorgenommene Behandlungen und gesundheitsfördernde maßnahmen begutachten. (Vgl. AZ: VI R 17/09 und VI R 16/09)

 

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