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§§ Recht

ADHS = Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts (Hypoaktivitäts) - Syndrom

§35a SGB 8 - Eingliederungshilfe

Antragsverfahren für Eingliedrungshilfe

Die Anträge auf Eingliederungsbeihilfe bzw. auf Hilfe zur Erziehung, sind schriftlich, meist formlos an die Jugendämter bei den Kreisen und kreisfreien Städten bzw. Stadtkreisen zu richten. In den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen sind auch Jugendämter im einzelnen landesrechtlich bestimmter kreisangehöriger Gemeinden als örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig.

Die Träger der überörtlichen Jugendhilfe, in der Regel die Landesjugendämter, haben u.a. die örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Gewährung der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe zur Erziehung, insbesondere bei der Auswahl einer stationären Einrichtung zu beraten. Aus diesem Grunde können Antragsteller bei stationären Maßnahmen auch unmittelbar bei den Landesjugendämtern um Rat bitten.

In einzelnen Ländern wurden Hinweise und Empfehlungen an die Jugendämter überwiegend in nicht veröffentlichter Form herausgegeben.

 

In der Begründung sollten die Antragsteller aus eigener Kenntnis und Beobachtung darstellen:

  • Ausprägung / Schweregrad
  • Was wurde bereits unternommen und aus welchem Grund reiche dies nicht aus?

 

Bei Anträgen auf Eingliederungshilfe:

  • Persönlichkeitsstörungen /Auffälligkeiten, gesundheitliche Störungen, etc.
  • Was wurde unternommen, um auszuschließen, dass andere Ursachen für die festgestellten Persönlichkeitsstörungen, Auffälligkeiten und gesundheitlichen Störungen anzunehmen sind (Untersuchungen durch Ärzte, Psychologen und andere Fachkräfte).

 

Bei Anträgen auf Hilfe zur Erziehung:

  • Welche Folgen der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen sind erkennbar, die sich aus der festgestellten Störung ergeben?
  • Aus welchen Gründen können die Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten die hierdurch bestehenden Defizite in der Erziehung nicht selbst ausgleichen?

Damit sollten die Antragsteller verdeutlichen, dass Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Erziehung in der Form einer Fachbehandlung geeignet und dringend notwendig ist, um die genannten Störungen und damit die seelische oder drohende seelische Behinderung bzw. die Defizite zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu beheben oder so wirksam zu mildern, dass die dem individuellen Leistungsvermögen entsprechende Schullaufbahn, Entwicklung der Persönlichkeit und die darauf aufbauende Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht wird.

 

Dem Antrag sollten nach Möglichkeit folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Ärztliche Aussage zu den Persönlichkeitsstörungen, Auffälligkeiten sowie gesundheitliche Störungen des Körpers oder seiner Organe und deren Zusammenhang
  • Stellungnahme der Schule zu ihren Beobachtungen und Feststellungen
  • Gutachten von Kinder- und Jugendpsychiatern, Psychologen und anderen Fachkräften mit Aussagen zur Ausprägung, der psychischen Störungen und den erkannten Zusammenhängen; Aussagen zu den voraussichtlichen Auswirkungen der Störung und, deren Sekundärfolgen auf die weitere Entwicklung ohne gezielte Fachbehandlung
  • Unterlagen zur fachlichen Qualifikation der Einrichtung oder der Kraft, welche die Fachbehandlung durchführen soll, soweit bei dem Amt nicht bekannt (Selbstauskunft der Einrichtung / Kraft)

Die Anträge sollten so rechtzeitig vor Beginn einer Maßnahme / Behandlung gestellt werden, dass das Jugendamt ausreichend Zeit zur Prüfung hat. Wenn mit einer Maßnahme nach Antragstellung aber vor Entscheidung durch das Amt wegen besonderer Dringlichkeit begonnen werden soll, ist es in jedem Fall ratsam vor Beginn nochmals mit dem Amt Verbindung aufzunehmen, um sich die Unbedenklichkeit bestätigen zu lassen.

 

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